Das Kontrollbarometer kommt
Die Gastro- Ampel oder auch Hygiene- Ampel hat einen neuen Namen- Kontrollbarometer. Ab sofort erhalten alle kontrollierten Gastronomen dieses visuelle Ergebnis und können dieses als Aushängeschild für gute Hygieneverhältnisse den Gästen präsentieren. Ab 2020 ist das (unabhängig vom Ergebnis) in ganz NRW Pflicht. Da kann es für den einen oder anderen Gastronomen schon einmal zum bösen Erwachen kommen.
Darstellung und Schaffung von Transparenz von Ergebnissen amtlicher Kontrollen in der Lebensmittelüberwachung
(Kontrollergebnis-Transparenz-Gesetz – KTG)
Vom 7. März 2017
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Bewertung, Darstellung und Schaffung von Transparenz
von Ergebnissen amtlicher Kontrollen in der Lebensmittelüberwachung
(Kontrollergebnis-Transparenz-Gesetz – KTG)
§ 1
Gesetzeszweck, Anwendungsbereich, zuständige Behörde
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Verbraucherinnen und Verbrauchern die Ergebnisse von
Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung (amtliche Kontrollen) nach Artikel 3
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel und
Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L
165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr.
652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, in verständlicher Form leicht
zugänglich (transparent) zu machen. Dazu werden die Ergebnisse amtlicher Kontrollen gemäß
den Vorschriften dieses Gesetzes nach einheitlichen Beurteilungsmerkmalen ermittelt,
bewertet, dargestellt und transparent gemacht.
(2) Die Vorschriften des Gesetzes gelten für alle Lebensmittelbetriebe, bei denen im Rahmen
der regelmäßigen amtlichen Kontrolle zur Ermittlung der risikoorientierten Kontrollfrequenz
alle Beurteilungsmerkmale nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 überprüft werden. Die Vorschriften
dieses Gesetzes gelten nicht für die Ergebnisse amtlicher Kontrollen in Betrieben der Primärproduktion.
(3) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die für die Lebensmittelüberwachung
zuständige Kreisordnungsbehörde.
§ 2
Grundlagen der Bewertung
(1) Die Ergebnisse amtlicher Kontrollen
1. werden auf der Grundlage risikobasierter oder von Amts wegen durchgeführter amtlicher
Kontrollen von Betrieben nach den Beurteilungsmerkmalen gemäß Nummer 2 und nach
einheitlichen Beurteilungskriterien gemäß § 3 ermittelt,
2. erstrecken sich auf die Beurteilungsmerkmale
a) Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers, jeweils bezogen auf die Bereiche der
Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen und der Rückverfolgbarkeit,
b) Verlässlichkeit der Eigenkontrollen, jeweils bezogen auf die Bereiche HACCP-Verfahren,
Untersuchungen von Produkten und Temperatureinhaltung,
c) Hygienemanagement, jeweils bezogen auf die Bereiche bauliche Beschaffenheit, Reinigung
und Desinfektion, Personalhygiene, Produktionshygiene und Schädlingsbekämpfung und
3. werden nach § 4 beurteilt und nach § 5 bewertet.
(2) Bis zur Durchführung der ersten amtlichen Kontrolle nach Inkrafttreten des Gesetzes kann
der Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen Behörde beantragen, das Kontrollergebnis
nach Aktenlage auf der Grundlage der letzten amtlichen Kontrolle zu ermitteln.
§ 3
Beurteilungskriterien
Die Beurteilungsmerkmale nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 werden anhand der
Beurteilungskriterien gemäß den Anlagen 1 bis 3 zu diesem Gesetz überprüft.
§ 4
Beurteilung
(1) Die Beurteilung der bei der amtlichen Kontrolle getroffenen Feststellungen zu den in § 2
Absatz 1 Nummer 2 genannten Beurteilungsmerkmalen erfolgt in Form von
Beurteilungsstufen, denen die folgende Beurteilung durch Punkte zugeordnet wird:
(2) Die zuständige Behörde dokumentiert die Beurteilung in schriftlicher oder elektronischer
Form entsprechend des Beurteilungsbogens nach Anlage 4 zu diesem Gesetz oder in
vergleichbarer Form.
§ 5
Bewertung
Zur Ermittlung des Kontrollergebnisses wird die Summe der Punkte gemäß § 4 Absatz 1 zu
den Beurteilungsmerkmalen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 gebildet und bewertend
folgenden drei Ergebnisstufen zugeordnet:
0 - 36 Punkte: „Anforderungen erfüllt“
keine oder wenige geringfügige Mängel festgestellt
37 - 54 Punkte: „Anforderungen teilweise erfüllt“
mehrere geringfügige oder einzelne schwerwiegende Mängel festgestellt
55 - 73 Punkte: „Anforderungen unzureichend erfüllt“
mehrere schwerwiegende Mängel festgestellt.
§ 6
Darstellung des Kontrollergebnisses
(1) Die Darstellung des Kontrollergebnisses erfolgt in Form eines Balkendiagramms, das die
Ergebnisstufen nach § 5 abbildet. Den Ergebnisstufen werden die Farben Grün
(„Anforderungen erfüllt“), Gelb („Anforderungen teilweise erfüllt“) und Rot („Anforderungen
unzureichend erfüllt“) zugeordnet. Die nach § 5 ermittelte Gesamtpunktzahl wird in Relation
zur maximal möglichen Punktzahl gesetzt und im Balkendiagramm mit einem Pfeil markiert.
Unter dem aktuellen Balkendiagramm werden die Beurteilungsmerkmale gemäß § 2 Absatz 1
Nummer 2 und deren Beurteilung in Textform aufgeführt.
(2) Die zuständige Behörde erstellt unter Verwendung des in Anlage 5 zu diesem Gesetz
aufgeführten Musters ein Dokument (Kontrollbarometer), das die Anschrift der zuständigen
Behörde, die Anschrift der Betriebsstätte und den Namen des verantwortlichen
Lebensmittelunternehmers sowie die in Absatz 1 aufgeführten Angaben enthält. In dem
Kontrollbarometer sind neben dem aktuellen Kontrollergebnis noch die Ergebnisse der drei
nach Ablauf der in § 11 Absatz 1 Satz 2 genannten Frist vorhergehend erfolgten amtlichen
Kontrollen unter Nennung des jeweiligen Kontrolldatums aufzuführen. Das Dokument ist mit
dem Siegel der zuständigen Behörde zu versehen.
§ 7
Information über das Kontrollergebnis
Die zuständige Behörde stellt dem Lebensmittelunternehmer das Kontrollbarometer nach § 6
Absatz 2 in schriftlicher Form zur Verfügung. Bevor das Kontrollbarometer dem
Lebensmittelunternehmer zur Verfügung gestellt wird, hat ihm die zuständige Behörde
Gelegenheit zu geben, sich zu dem Kontrollergebnis und zu den das Ergebnis tragenden
erheblichen Tatsachen zu äußern. § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV.
NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Eine Anhörung ist nicht
erforderlich, wenn der Lebensmittelunternehmer darauf verzichtet. Die Durchführung einer
mündlichen Anhörung oder der Verzicht darauf sind in den Akten zu vermerken.
§ 8
Transparentmachung des Kontrollbarometers
(1) Der Lebensmittelunternehmer ist verpflichtet, das Kontrollbarometer nach Maßgabe der
Absätze 2 und 3 unverzüglich nach Erhalt für Verbraucherinnen und Verbraucher zugänglich
zu machen. Die zuständige Behörde hat die Kontrollergebnisse unter Nennung des
Lebensmittelunternehmers und der Betriebsstätte über das Internet oder in sonstiger
geeigneter Weise öffentlich zugänglich zu machen.
(2) Bei Betrieben, die unmittelbar an den Endverbraucher abgeben, hat der
Lebensmittelunternehmer das Kontrollbarometer an oder in der Nähe der Eingangstür oder an
einer vergleichbaren, für die Verbraucherin oder den Verbraucher unmittelbar vor Betreten
der Betriebsstätte von außen gut sichtbaren Stelle anzubringen. Das Kontrollbarometer ist vor
Verschmutzung und Beschädigung zu schützen. Ist das Kontrollbarometer verändert,
beschädigt, unleserlich oder entfernt worden, hat der Lebensmittelunternehmer bei der
zuständigen Behörde unverzüglich die Ausstellung eines neuen Kontrollbarometers zu
beantragen.
(3) Für Betriebsstätten, in denen Lebensmittel nicht oder überwiegend nicht unmittelbar an
den Endverbraucher abgeben werden, hat der Lebensmittelunternehmer das
Kontrollbarometer unverändert, vollständig und für die Verbraucherin oder den Verbraucher
leicht auffindbar auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(4) Der Lebensmittelunternehmer darf die Abbildung des Kontrollbarometers nur vollständig
zu anderen Zwecken verwenden. Abweichungen in der Größe der Abbildung sind dabei
zulässig.
(5) Ein Kontrollbarometer verliert seine Gültigkeit, sobald der Lebensmittelunternehmer von
der zuständigen Behörde ein neues Kontrollbarometer erhalten hat sowie bei einem Wechsel
des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers oder bei wesentlichen Veränderungen der
Betriebsstätte, die der Unternehmer der zuständigen Behörde entsprechend den Vorgaben des
Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1, L 226 vom
25.6.2004, S. 3, L 46 vom 21.2.2008, S. 51, L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch die
Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist,
mitzuteilen hat. Der Lebensmittelunternehmer ist verpflichtet, ein ungültiges
Kontrollbarometer aus der Betriebsstätte und aus seiner Internetpräsenz zu entfernen sowie
die Verwendung zu anderen Zwecken nach Absatz 4 zu beenden.
§ 9
Zusätzliche amtliche Kontrolle
(1) Auf Antrag des Lebensmittelunternehmers soll die zuständige Behörde innerhalb von
sechs Wochen unangekündigt eine zusätzliche, kostenpflichtige amtliche Kontrolle
durchführen, wenn das Kontrollergebnis nach § 5 der Ergebnisstufe „Anforderungen teilweise
erfüllt“ oder „Anforderungen unzureichend erfüllt“ zugeordnet wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn
das Kontrollergebnis der zusätzlichen amtlichen Kontrolle oder einer amtlichen Nachkontrolle
der Ergebnisstufe „Anforderungen teilweise erfüllt“ oder „Anforderungen unzureichend
erfüllt“ zugeordnet wurde.
(2) Soweit das Ergebnis der amtlichen Kontrolle eines Betriebes, der bei der vorhergehenden
amtlichen Kontrolle mit „Anforderungen erfüllt“ bewertet wurde, erstmalig zu einer
Bewertung „Anforderungen unzureichend erfüllt“ im Sinne von § 5 führt und der
verantwortliche Lebensmittelunternehmer danach unverzüglich einen Antrag auf
Durchführung einer zusätzlichen amtlichen Kontrolle stellt, wird abweichend von § 6 Absatz
1 nur das Ergebnis der zusätzlichen amtlichen Kontrolle in dem Kontrollbarometer
abgebildet.
§ 10
Anordnungsbefugnis
Die zuständige Behörde kann die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen treffen, die zur
Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Vorschriften
dieses Gesetzes erforderlich sind.
§ 11
Inkrafttreten, Übergangsregelung,
Evaluation, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 6
Absatz 2 Satz 2, § 7 Satz 2 bis 5, § 8 Absatz 1 bis 3 sowie § 9 treten am 1. März 2020 in
Kraft.
(2) Bis zum 1. März 2020 stellt die zuständige Behörde dem Lebensmittelunternehmer
zusätzlich zu dem Kontrollbarometer, wie es in Anlage 5 aufgeführt ist, unter Verwendung
des in Anlage 6 zu diesem Gesetz aufgeführten Musters eine weitere Ausfertigung des
Kontrollbarometers zur Verfügung. Bei der weiteren Ausfertigung wird die Farbe der
Ergebnisstufe, der im Einzelfall das Kontrollergebnis zugeordnet wird, deutlich erkennbar
hervorgehoben. Soweit der Lebensmittelunternehmer das Kontrollbarometer öffentlich
zugänglich machen möchte, kann er dafür eine der ihm zur Verfügung gestellten
Ausfertigungen verwenden.
(3) Das für den Verbraucherschutz zuständige Ministerium soll nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes dem Landtag eine wissenschaftliche Evaluierung der Wirkungen insbesondere
hinsichtlich Effizienz und Zielerreichung vor Ablauf des 60. Monats nach Inkrafttreten des
Gesetzes vorlegen.
(4) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Düsseldorf, den 7. März 2017